Schlechte Nachrichten für die Aktionäre von Wirecard. Sie gehen nach einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts München vom 23. November 2022 im Insolvenzverfahren leer aus. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die Aktionäre nicht als Gläubiger gelten und ihre Forderungen daher grundsätzlich nicht im Insolvenzverfahren anmelden können.
Das LG München wies damit eine Klage der Union Investment, der Fondsgesellschaft der Volksbanken und Raiffeisenbanken, ab. Das Urteil ist aber auch für die übrigen Wirecard-Aktionäre ernüchternd. Rund 22.000 ehemalige Aktionäre haben nach Medienberichten Forderungen in Höhe von ca. 7 Milliarden Euro. Hinzu kommen Forderungen von Banken, Sozialkassen und anderen Gläubigern von rund 3,3 Milliarden Euro. Nach dem Urteil des LG München hat Insolvenzverwalter Jaffe gute Argumente, einen großen Teil der Ansprüche abzuweisen.
Vor dem LG München ging es letztlich um die Grundsatzfrage, ob und unter welchen Umständen Aktionäre auch zu Gläubigern werden können. Union Investment hatte argumentiert, dass sie die Wirecard-Aktien nicht gekauft hätte, wenn der Wirecard-Vorstand nicht mit falschen Zahlen getäuscht hätte. Als der Wirecard-Skandal im Sommer 2020 aufflog, stellte sich heraus, dass 1,9 Milliarden Euro verschwunden waren und vermutlich nie existiert haben. Für das LG München war das allerdings nicht entscheidend. Ob die Aktionäre vom Unternehmen getäuscht wurden, sei unerheblich, denn über die Investitionsform seien sie nicht getäuscht worden.
„Das LG München zielt darauf ab, dass Aktionäre zu Eigentümern werden und dementsprechend mit ihren Forderungen hinter den Ansprüchen der Gläubiger stehen. Erst wenn die Forderungen der Gläubiger bedient sind, können auch die Aktionäre als Eigentümer an der Insolvenzmasse beteiligt werden – wenn dann noch etwas übrig ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Das letzte Wort, ob die ehemaligen Wirecard-Aktionäre aufgrund der Umstände nicht doch zu Gläubigern geworden sind, dürfte allerdings noch nicht gesprochen sein. Letztlich wird wohl der BGH für Klarheit sorgen müssen.
Ob und wann es eine BGH-Entscheidung zu den Schadenersatzansprüchen der Aktionäre im Wirecard-Skandal geben wird, ist aber noch völlig offen und es kann noch viel Zeit vergehen. Darauf sollten die Aktionäre nicht warten. „Sie haben die Möglichkeit, sich an einem Musterverfahren zu beteiligen und Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wird am Bayerischen Obersten Landesgericht unter den Aktenzeichen 101 Kap 1/22 geführt. In dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) Verfahren soll u.a. geklärt werden, ob sich die Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young (EY) schadenersatzpflichtig gemacht haben, weil sie über Jahre grünes Licht für die Bilanzen von Wirecard gegeben haben, obwohl die Zahlen offensichtlich frisiert waren. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Das Testat der Wirtschaftsprüfer ist für Anleger und Aktionäre ein wichtiges Kriterium bei ihrer Investitionsentscheidung. Haben die Wirtschaftsprüfer nachlässig gearbeitet und ihre Prüfungspflichten verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.“
Anleger und Aktionäre haben noch die Möglichkeit, sich dem Musterverfahren anzuschließen. Der Vorteil ist, dass die Verjährung der Schadenersatzansprüche dadurch gehemmt wird und kein Prozesskostenrisiko besteht. Das Gericht wählt einen Musterkläger aus und die Entscheidung ist zunächst nur für ihn und die Beklagten bindend. Anschließend lässt sich das Urteil auf die anderen Kläger, die sich dem Musterverfahren angeschlossen haben, übertragen.
Die Anmeldung zum Musterverfahren ist noch für kurze Zeit möglich und muss zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Rechtsanwalt Dr. Gasser bietet Anlegern und Aktionären der Wirecard AG gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren Möglichkeiten an und übernimmt auf Wunsch auch die Anmeldung zum Musterverfahren.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/